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Befugnisse des Jägers

Wer darf was?Revierin-haberJagdgastJagdauf-seher
nicht bestätigtbestätigtBerufsjäger Förster1)
Schutz des Wildes vor Futternot und Feinden allgemeinjanur wenn Auftrag durch Jagdaus-übungs-berechtig-ten vor-liegtjaja
Töten streunender Hunde und Katzen2)janur mit schriftlicher Ermächtigung des Jagdausübungs-berechtigtenjaja
Anhalten von Personen in Jagdausrüstung abseits von öffentlichen Wegen3); Abnahme von Waffen und Jagdgerät (Hunde, Beizvögel, Frettchen)janeinneinjaja
Vorläufige Festnahme von auf frischer Tat betroffenen Straftätern zur Feststellung der Personalien (§ 127 StPO)jajajajaja
Selbsthilfe gegenüber Wilderern (Anhalten und Abnehmen erlegten Wildes auch mit Gewalt, § 859 BGB)janeinneinjaja
Anhalten und Durchsuchen von nur verdächtigen Personenneinneinneinjaja
Volle polizeiliche Befugnisse (unmittelbarer Zwang, erweiterter Waffengebrauch, Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme, Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft).neinneinneinneinja

1) Welcher Personenkreis als forstlich ausgebildet gilt und welche forstlich ausgebildete Personen in Sachen Jagdschutz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, bestimmen die Länder. Beamte des forstlichen Leitungsdienstes sowie Beamte des mittleren und gehobenen forstlichen Innendienstes gehören in der Regel nicht dazu.

2) Katzen 200/500 m vom letzten bewohnten Haus, Hunde in der Regel, wenn außerhalb der Einwirkung ihres Führers; große Unterschiede in den Ländern, Landesjagdrecht beachten!

3) Öffentliche Wege müssen nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben und auch keineswegs befestigt sein. Viele existieren nur noch auf Karten und sind in der Natur kaum zu finden. Trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen nicht; trotzdem gilt das Anhalterecht auf ihnen für Revierinhaber, Jagdaufseher und Förster.</box>

Vor und nach der Jägerprüfung

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