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§ 16 Jugendjagdschein

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(1) Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.

(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitungdes Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

(4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

Anmerkung: Jungjäger zwischen 16 und 18 erhalten einen Jugendjagdschein, mit dem sie in Be­gleitung eines erwachsenen Jägers jagen dürfen. An Gesellschaftsjagden dürfen sie nur als Treiber teilnehmen.

Vor und nach der Jägerprüfung

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