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§ 19a Beunruhigen von Wild
ОглавлениеVerboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
Anmerkung: Diese Vorschrift schützt das Wild vor Störungen durch Menschen, nicht nur durch Jäger. Ein Verstoß begründet eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Störung vorsätzlich erfolgt.