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§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

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(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.

(2) Krankgeschossenes oder schwer krankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.

Anmerkung: Der Tierschutz genießt auf der Jagd höchste Priorität, deshalb muss krankgeschossenes Wild unverzüglich erlegt werden, um es von den Leiden zu erlösen; gegebenenfalls sind Gesellschaftsjagden dafür zu unterbrechen.

Eine schriftliche Wildfolgevereinbarung ermöglicht die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auch über die Jagdgrenzen hinweg.

Vor und nach der Jägerprüfung

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