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§ 24 Wildseuchen
ОглавлениеTritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erlässt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
Anmerkung: Diese Vorschrift verpflichtet den Jäger analog der Vorschrift des Tiergesundheitsgesetzes, das Tierhalter in gleicher Weise verpflichtet, Tierseuchen unverzüglich dem Veterinäramt anzuzeigen. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind nach der TierSAnzV insbesondere die Klassische und die Afrikanische Schweinepest, die Blauzungenkrankheit, die Aujeszkysche Krankheit, die Geflügelpest und die Tollwut. Die Veterinärämter können sodann die erforderlichen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung einleiten. Wer gegen diese Anzeigepflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 BJagdG.