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§ 34 Geltendmachung des Schadens

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Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen 1 Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Anmerkung: Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Verjährung, sondern um eine Ausschlussfrist. Wird der Schaden nicht innerhalb 1 Woche ab Kenntnis bei der jeweiligen Gemeinde als Wildschaden angemeldet, besteht kein Anspruch mehr. Die Frist ist gewahrt, wenn innerhalb 1 Woche die Schadensmeldung bei der Gemeinde eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung müssen ­potenzielle Wildschadensflächen im wöchentlichen Abstand von dem Bewirtschafter kontrolliert werden, sodass eine weitere Wochenfrist hinzutritt. Schäden an landwirtschaftlichen Flächen, die älter als 2 Wochen sind, sind also regelmäßig von der Wildschadensersatzpflicht ausgenommen. Treten nach der Anmeldung weitere Schäden auf, so sind diese stets nachzumelden.

Bei forstwirtschaftlichen Schäden sind die Fristen deutlich länger, sodass zum 1. Mai oder zum 1. Oktober eines jeweiligen Jahres der Schaden angemeldet werden kann. Größere landwirtschaftliche, aber auch forstwirtschaftliche Schäden können häufig fünfstellige Euro-Beträge ausmachen. Dies sollte bei der Bewerbung um ein Revier und der Schätzung der damit verbundenen Kosten unbedingt einkalkuliert werden.

Vor und nach der Jägerprüfung

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