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§ 44 Sonderregelungen

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Die zuständigen Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.

Anmerkung: Aus historischen Gründen regeln die Landesregierungen das Jagdrecht in diesen Gebieten. Damit es rechtlich dabei bleiben kann, bedurfte es dieser Vorschrift.

Vor und nach der Jägerprüfung

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