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§ 39 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;

2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächendie Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;

3. aufgrund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;

4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitpersondie Jagd ausübt (§ 16);

5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;

6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdetwird (§ 26);

7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;

8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;

9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);

2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;

Anmerkung: Nach dieser Vorschrift wird geahndet, falls mit falscher Munition, also mit Schrot statt Büchsenpatrone oder mit zu geringer Energie oder zu geringem Kaliber oder zur Notzeit im Umkreis von 200 m von Fütterungen oder mit Einsatz von Gift gejagt wird.

3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan überschreitet;

3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,

Anmerkung: Schonzeitvergehen werden hiernach geahndet.

4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der ­zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24);

5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

Anmerkung: Gemeint sind in erster Linie Verstöße gegen die Wildschutzverordnung und Artenschutzbestimmungen.

6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirkaußerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Anmerkung: Die Ordnungswidrigkeiten Abs. 1 können nur vorsätzlich begangen werden. Für die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 genügt Fahr­lässigkeit, also das Verletzen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Selbst wenn man von dem Sachverhalt oder dem Verbot nichts wusste, handelt man gleichwohl ordnungswidrig, wenn man diese Erkenntnisse hätte erlangen können. Es empfiehlt sich daher dringend, die gesetzlichen Vorschriften zu kennen und einzuhalten und sich stets über Aktualisierungen und örtliche Rechtsetzungen wie Schutzgebietsverordnungen etc. informiert zu halten.

Vor und nach der Jägerprüfung

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