Читать книгу Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs - Страница 59
§ 40 Einziehung
Оглавление(1) Ist eine Straftat nach § 38 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 3a oder 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Anmerkung: Wie auch im allgemeinen Strafrecht dürfen nach dieser Vorschrift Gegenstände, die bei Jagdstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten Verwendung gefunden haben, eingezogen werden. Dies können beispielsweise Waffen, Optiken oder Munition, aber auch Trophäen sein.