Читать книгу Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs - Страница 47

§ 29 Schadensersatzpflicht

Оглавление

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und dass der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist.

Anmerkung: Die gesetzliche Regelung des Wildschadens ist eine Sonderform des Schadensersatzrechts und deshalb auch nur im gesetzlichen Umfang und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten. Weder die Jagdgenossenschaft noch der Jagdpächter übernimmt eine Garantiehaftung für alle eventuellen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Vielmehr ist nach dem Gesetz die Jagdgenossenschaft gegenüber dem einzelnen Grundeigentümer, also Jagdgenossen, bzw. den Bewirtschaftern verpflichtet, den Wildschaden, der durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist, zu erstatten. Schäden, die durch andere Wildarten wie Dachs, Waschbär, Hase, Wildgans oder -taube verursacht worden sind, sind nicht erstattungsfähig. Die Übernahme solcher Schäden durch den Jagdpachtvertrag ist jedoch möglich.

In der Praxis wird der Wildschadensersatz in der Regel vom Jagdpächter übernommen. Inzwischen haben sich Regelungen durchgesetzt, die das Risiko zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft verteilen, indem sie die Höhe des Wildschadens pro Jahr auf einen bestimmten Betrag deckeln.

Die formellen Voraussetzungen zur Wildschadensersatzpflicht sind streng geregelt; werden diese verletzt, entfällt in der Regel der Anspruch auf Wildschadensersatz.

Der Geschädigte kann entscheiden, ob er gemäß § 249 BGB Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Schadensersatz in Form von Geld haben möchte. Nach dem BGB (§ 254) richtet sich auch die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten. Verstößt ein Landwirt gegen die sogenannte „gute fachliche Praxis“, indem beispielsweise ein Maisfeld nicht sauber abgeerntet wird, bevor es mit Getreide bestellt wird, kann ein prozentualer Abzug vorgenommen werden.

Übersicht Verfahrenswege bei Wildschäden


Vor und nach der Jägerprüfung

Подняться наверх