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§ 31 Umfang der Ersatzpflicht

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(1) Nach den §§ 29 und 30 ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintritt.

(2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Anmerkung: Der Schadensersatz regelt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Beim Wildschaden ist darauf abzustellen, wie sich dieser auf die Ernte auswirkt. Der nach dem Wildschaden zu erwartende Aufwuchs wird also mitberücksichtigt. Ist es günstiger, die Felder neu zu bestellen, soll nur dies als Kosten in Ansatz gebracht werden.

Aufwendiger wird die Schadensberechnung bei Forstschäden. Hierzu zählen nicht nur Verbiss-, sondern auch Fege- und Schälschäden. Die Schäden sind jeweils nur individuell ermittelbar, weil beispielsweise der Verlust einzelner Bäume in einer Kultur schon bei der Pflanzung einkalkuliert worden ist. In der Regel kommt man an entsprechenden Gutachten nicht vorbei.

Vor und nach der Jägerprüfung

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