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§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines

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(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat

1. nach § 38 dieses Gesetzes,

2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern der­jenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder ­Fischereischutzes befand, oder

3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheinesan, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.

(2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheines an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von 1 Jahr bis zu 5 Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

(3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

Anmerkung: Ist eine der genannten Straftaten ­festgestellt worden, ordnet das Gericht – analog der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. Strafgesetzbuch) – die Entziehung des Jagdscheines von 1 bis zu 5 Jahren an.

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