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§§ 59, 60 Erholung in Natur und Landschaft
ОглавлениеEtliche Berührungspunkte mit Jagd und Naturschutz haben die Regelungen über die Erholung in der Natur und das Betretungsrecht. Allgemein gilt, dass die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzte Grundflächen zum Zweck der Erholung von allen betreten werden dürfen. Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder, die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, §§ 23 und 24) sowie den Wassergesetzen der Länder. Örtlich und zeitlich begrenzte Betretungsverbote bzw. Wegegebote können aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers (nach Landesrecht auch in Wildschutzgebieten), verfügt werden. Wichtig: Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr!