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§ 27 Jugendliche in der Jägeraus­bildung

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Grundsätzlich darf nur in zugelassenen Schießstätten geschossen werden. Für Jugendliche (14–16 Jahre) gilt Folgendes: Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, ist ihnen das Schießen mit Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt, und mit Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet. Hierfür muss der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt haben oder beim Schießen anwesend sein.

Für Jugendliche in der Ausbildung zum Jäger gilt diese Begrenzung auf Kleinkaliber nicht, sie dürfen ohne weitere Erlaubnis mit »Jagdwaffen« schießen. Voraussetzung ist, dass der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten ­Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

Waffenaufbewahrung im privaten Bereich (nach § 36 WaffG und § 13 AWaffV)

Aufbewahrung Neuregelung




Definition Waffenschränke:

A = Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992

B = Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992

0 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1

1 = Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1

Aufbewahrung Altbesitz




* Liegt das Gewicht des Behältnisses oder eine gleichwertige Verankerung gegen Abriss unter 200 kg, dürfen nur 5 Kurzwaffen darin aufbewahrt werden!

Vor und nach der Jägerprüfung

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