Читать книгу Vor und nach der Jägerprüfung - Herbert Krebs - Страница 86
§§ 20, 37 Erbfall, Anzeigepflichten bei Fund, Verlust
ОглавлениеEs besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass Schusswaffen vererbt werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser diese Waffen berechtigt besessen hat und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist. Dem Erben wird eine Frist von 1 Monat (nach Annahme der Erbschaft) eingeräumt, eine WBK zu beantragen oder die Schusswaffen in eine bestehende WBK eintragen zu lassen. Kann ein Erbe kein Bedürfnis im Sinne des WaffG geltend machen (z. B. als Jäger oder Sportschütze), sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem – sofern es für die jeweilige Waffe zur Verfügung steht – zu sichern.
Zunächst muss jedoch derjenige, der beim Tod eines Waffenbesitzers Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt, dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Die unverzügliche Pflicht zur Information der Behörden gilt auch bei Fund oder Verlust von Waffen. Bei »Fundstücken« kann die Behörde die Waffe sicherstellen oder anordnen, dass sie unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. Bei Verlust von Waffen wird die örtliche Polizei zwecks Aufnahme von Ermittlungen von der zuständigen Behörde informiert.
Immer wieder entschließt sich ein Waffenbesitzer dazu, dass eine erlaubnispflichtige Schusswaffe unbrauchbar gemacht werden soll, möchte diese aber als Dekorationswaffe behalten. Die Vorgehensweisen zur Unbrauchbarmachung werden künftig in einer eigenen Verordnung geregelt. Allerdings muss der Besitzer die Unbrauchbarmachung der zuständigen Behörde binnen 2 Wochen schriftlich anzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorlegen.
Europäischer Feuerwaffenpass