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§§ 37–47 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
ОглавлениеDie Vorschriften und Regelungen des Artenschutzes sind von unmittelbarer Bedeutung auch für den Jäger. Dem Naturschutzrecht unterliegen alle wild lebenden Pflanzen und Tiere, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen. Diese Aufgaben des Artenschutzes werden ausdrücklich genannt:
• Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen
• Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope sowie
• die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
Wichtig: Die Vorschriften des Jagdrechts wie auch des Fischerei-, Forst-, Tierschutz- sowie des Seuchenrechts bleiben insoweit unberührt. Bestehen jedoch in diesen keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten, sind – vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten – die Vorschriften des Naturschutzrechts anzuwenden.
Verbote: Die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sind aufgefordert, Vorschriften für einen allgemeinen Schutz wild lebender Tiere zu erlassen. Demnach ist es verboten,
• wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
• wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
• Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
• vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen.
Für den persönlichen Gebrauch ist es jedoch erlaubt, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen.
Weiterhin beinhaltet das BNatSchG Verbote des Abbrennens von Bodendecken auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken, außerdem des Abschneidens von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
Für die besonders geschützten Tiere und Pflanzen sind die Schutzvorschriften noch enger gefasst: Tieren dieser Kategorie darf nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden. Weiterhin ist es verboten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Streng geschützte Arten sowie europäischen Vogelarten dürfen während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zudem nicht erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Darüber hinaus besteht ein Aneignungs-, Besitz- und Vermarktungsverbot für besonders geschützte Tiere und Pflanzen.
Invasive Arten: Andererseits sind bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten geeignete Maßnahmen – Beseitigung, Verhinderung der Ausbreitung – zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch diese Tiere und Pflanzen entgegenzuwirken.
Dieser Aufgabe wurde mit der Umsetzung der EU VO Nr. 1143/2014 zum »Umgang mit gebietsfremden invasiven Arten« im Rahmen einer umfangreichen Novellierung des BNatSchG Rechnung getragen (s. auch Sachgebiet Recht, BJagdG, > und Sachgebiet Naturschutz >).