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§ 36, § 13 (AWaffV) Waffenauf­bewahrung

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Mit der Waffengesetznovellierung 2017 wurde die Aufbewahrung von Waffen und Munition neu geregelt. Geblieben ist die Grundvorschrift: Alle Waffen sowie Munitionen müssen so auf­bewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen können und vor unbefugtem Zugriff (auch von Familienangehörigen) geschützt sind. Vorgeschrieben ist nun auch, dass Schusswaffen im Waffenschrank ungeladen sein müssen.

Seit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (6.07.2017) sind erlaubnispflichtige Schusswaffen (sowie verbotene Waffen und verbotene ­Munition) jedoch mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufzubewahren.

Waffen dürfen ausschließlich ungeladen aufbewahrt werden. Erlaubnisfreie Waffen und Munition, insbesondere SRS-Waffen und Dekowaffen, Hieb- und Stoßwaffen, außerdem erlaubnispflichtige Salutwaffen sowie Magazine sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Für die bisher von Jägern sehr oft verwendeten Waffentresore der Sicherheitsstufen A und B (nach VDMA 24992) hat der Gesetzgeber jedoch einen Bestandsschutz eingeräumt. Die Behältnisse dieser Normen können vom Altbesitzer unter Beachtung der für diese bisher geltenden Vorschriften weiter genutzt werden. Beim Neukauf eines Waffenschranks wird aber auf jeden Fall ein Behältnis des Widerstandsgrads 0 oder I benötigt.

Gemeinschaftliche Aufbewahrung: Zulässig ist auch die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen und Munition durch berechtigte Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. ­Beispielsweise kann also der Sohn (Jagdschein­inhaber) seine Schusswaffen im Waffenschrank des Vaters (ebenfalls Jäger) unterbringen. Dies gilt auch, wenn der Sohn – beispielsweise als Student – nicht im elterlichen Wohnort lebt.

Erbfall: Auch im Erbfall bleibt der Bestandsschutz für die weiteren berechtigten Mitbenutzer, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses werden, bestehen. Dagegen ist die reine Erbschaft eines Behältnisses, etwa durch Erben ohne waffenrechtliche Erlaubnis, nicht geschützt. Diese Erben müssen die geerbten Waffen blockieren und zusätzlich einen Schrank mindestens der Stufe 0 (DIN/EN 1143-1) nachweisen.

Sicherheitsnormen: Für Waffen und Munition gelten nun folgende neue Sicherheitsvorkehrungen (gem. § 13 AWaffV):

• Mindestens in einem verschlossenen Behältnis sind Waffen und Munition aufzubewahren, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. Darunter fallen beispielsweise Luftdruckwaffen, Schreckschusswaffen, aber auch ein Bajonett (als Hieb- oder Stoßwaffe).

• Mindestaufbewahrungsstandard für erlaubnispflichtige Munition ist ein Stahlblechbehältnis (auch ohne Klassifizierung) mit Schwenkriegelschloss (oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung) oder ein gleichwertiges ­Behältnis.

• Erlaubnispflichtige Schusswaffen, Lang- wie Kurzwaffen, müssen mindestens in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis des Widerstandsgrads 0 (DIN/EN 1143-1) aufbewahrt werden. Dabei ist die Zahl der Langwaffen unbegrenzt und auch die Munition kann gemeinsam mit den Schusswaffen untergebracht werden.

• Einschränkungen gibt es bei der Anzahl der Kurzwaffen (und ggf. bei verbotenen Waffen): Liegt das Gewicht eines »0er-Schranks« unter 200 kg, dürfen darin maximal 5, bei einem ­Gewicht ab 200 kg bis zu 10 Kurzwaffen untergebracht werden. Ist der Kurzwaffenbestand größer, ist ein Waffenschrank des Widerstandsgrads I (DIN/EN 1143-1) notwendig, bzw. mehrere Waffenschränke des Widerstandsgrads 0 (s. auch grafische Übersicht >).

Ein »1er-Schrank« ist auch erforderlich, wenn Schusswaffen in einem nicht ständig bewohnten Gebäude (z. B. Jagdhütte) aufbewahrt werden sollen. Dabei ist die Anzahl auf maximal 3 Langwaffen beschränkt.

Die Behörde kann auch eine gleichwertige Aufbewahrung zulassen, beispielsweise einen Waffenraum.

Aufbewahrungsnachweis: Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Die Behörde ist zudem berechtigt, vor Ort – auch unangemeldet – zu überprüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Den Kontrollorganen ist der Zutritt zu den Räumen, in denen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden, einzuräumen. Allenfalls zur Verhütung dringender Gefahren dürfen auch die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers betreten werden – die Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt!

Vorübergehende Aufbewahrung: Auch bei ­einer vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, beispielsweise bei einem Hotel­aufenthalt im Rahmen einer Jagdreise, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Keinesfalls darf eine Schusswaffe über einen längeren Zeitraum im Fahrzeug gelassen werden. Im Hotelzimmer ist sie im verschlossenen Transportkoffer oder auch in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren. Empfehlenswert ist das Anbringen einer Abzugssperrvorrichtung oder die Entnahme eines wesentlichen Teils (Schloss, Vorderschaft). Wobei das Mitführen eines wesentlichen Teils seit der aktuellen Novellierung nicht mehr dem Führverbot unterliegt.

Vor und nach der Jägerprüfung

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