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§§ 69–72 Bußgeld und Strafvorschriften

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Verstöße gegen das Naturschutzrecht sind vorwiegend Ordnungswidrigkeiten. § 69 zählt die Tatbestände im Einzelnen auf. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro, in bestimmten ­Fällen – z. B. bei Verwendung eines Tellereisens oder Töten eines wild lebenden Tieres – bis zu 50.000 Euro ausgesprochen werden. Als Straftaten (§§ 71, 71a) geahndet werden Verstöße, die gewerbsmäßig oder gewohnheitsmäßig begangen werden oder die sich gegen »besonders« bzw. »streng geschützte« Arten richten. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Zu einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verwendete Gegenstände können eingezogen werden.

297 | Was beinhaltet das Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)?

Es stellt als Rahmengesetz die allgemeinen Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege auf.

298 | Welche Ziele verfolgt das Bundesnaturschutzgesetz?

Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funk­tionsfähigkeit des Naturhaushalts, die nachhaltige Nutzung der Naturgüter und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

299 | Haben diese Ziele unbedingt Vorrang gegenüber anderen (z. B. wirtschaftlichen) Ansprüchen?

Nein. Die Naturschutzziele sind gegen ander­weitige Ansprüche der Allgemeinheit abzu­wägen.

300 | Welcher Grundsatz gilt für die Nutzung von Naturgütern?

Um den Naturhaushalt nicht zu beeinträchtigen, sollen Naturgüter sparsam, schonend und nachhaltig genutzt werden.

301 | Welche Naturgüter sind besonders zu schützen?

Der Boden und seine Fruchtbarkeit, Gewässer und Luft (Schutz vor Verunreinigungen), der Pflanzenwuchs (Vegetation), insbesondere der Wald und der Uferbewuchs von Gewässern, ­sowie die Tierwelt.

302 | Was ist ein Biotopverbund?

Ein Netz verbundener Biotope, das der nach­haltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebens­gemeinschaften dienen soll.

303 | Aus welchen Elementen besteht ein Biotopverbund?

Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemen­ten. Bestandteile sind Nationalparke und nationale Naturmonumente, bestimmte gesetzlich ­geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Natura-2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, ggf. Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken.

304 | Welche Auflagen macht das BNatSchG der Landwirtschaft?

Die Landwirtschaft hat Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten; insbesondere hat eine standortangepasste Bewirtschaftung zu ­erfolgen, die die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet.

305 | Was verlangt das BNatSchG von der Forstwirtschaft?

Bei der Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu ­bewirtschaften.

306 | Gilt die Land-, Forst- und Fischerei­wirtschaft als Eingriff in die Natur?

Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche ­Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des ­Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden und die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, beachtet werden.

307 | Welche Pflanzen und Tiere unterliegen dem Naturschutzrecht?

Alle wild wachsenden Pflanzen; von den wild lebenden Tieren alle, die nicht dem Jagd- und ­Fischereirecht unterliegen.

308 | Wo sind die besonders geschützten Pflanzen- und Tierarten verzeichnet?

In der Bundesartenschutzverordnung.

309 | Dürfen »ungeschützte« Pflanzen und Tiere beliebig behandelt werden?

Nein. Auch Pflanzen und Tiere, die nicht unter besonderem Schutz stehen, dürfen nicht unnötig oder mutwillig bzw. ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt (beschädigt, gefangen, getötet, ­beunruhigt) werden.

310 | Dürfen sie auf beliebige Weise verfolgt und getötet werden?

Nein. Nach Landesrecht sind verbotene Fang- und Tötungsmethoden näher bestimmt. All­gemein sind die Forderungen des Tierschutz­gesetzes (Vermeidung überflüssiger Leiden und Schmerzen) zu beachten.

311 | Welche Nist-, Brut- und Zufluchtsstätten wild lebender Tiere sind besonders geschützt?

Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, einzeln stehende Bäume, Rohr- und Schilfbestände dürfen (nach Landesrecht ständig oder zeitweise) nicht beseitigt werden, das Abflämmen der Boden­decke ist verboten.

312 | Dürfen Tiere nach Belieben ausgesetzt werden?

Nein. Das Aussetzen (Auswildern, Einbürgern) von Wildtierarten muss von der Naturschutz­behörde genehmigt sein. (Für Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, ist die Jagdbehörde zuständig.)

313 | Welche Aufgaben hat der Artenschutz?

Der Artenschutz umfasst den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer ­Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ­ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope sowie die Wiederansiedlung verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

314 | Was wird unter einer Population verstanden?

Eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen.

315 | Gelten Arten, die in vorgeschichtlicher Zeit hier lebten, als heimisch?

Ja, sofern sie ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise im Inland haben oder in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise in das Inland ­ausdehnen.

316 | Welche Tier- und Pflanzenarten gelten bei uns als »nicht heimisch«?

Alle Arten, die nach 1492 (Entdeckung Amerikas durch Kolumbus) zu uns gekommen sind, gelten als Neozoen (Tiere) oder Neophyten (Pflanzen) und als nicht ­heimisch. Es wird unterschieden in invasive und nichtinvasive Arten.

317 | Ist die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten erlaubt?

Grundsätzlich ja, Einschränkungen im Einzelfall richten sich nach Landesrecht bzw. nach der ­jeweiligen Schutzverordnung für das betreffende Gebiet.

318 | Darf die freie Flur von jedermann frei betreten werden?

Grundsätzlich ja auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung – unentgeltlich, jedoch auf eigene Gefahr.

319 | Nach welchen Rechtsnormen richtet sich das Betreten des Waldes und die Benutzung von Gewässern?

Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder; die erlaubnisfreie Benutzung von ober­irdischen Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie den Wassergesetzen der Länder.

320 | Was gilt für Erholung und Freizeit­gestaltung?

Erholung und Naturgenuss werden als eine Zweckbestimmung des Naturschutzes heraus­gestellt; freier Zugang und Erschließung der Landschaft zu diesem Zweck werden gefordert. (Das Gesetz berücksichtigt dabei zu wenig die Erfahrung, dass übermäßige Erholungsnutzung, besonders der Massentourismus, den Natur­haushalt erheblich belastet.)

321 | Gibt es Einschränkungen des allge­meinen Betretungsrechts?

Nur aufgrund einzelner, örtlich und zeitlich ­begrenzter Anordnungen im Rahmen von ­Naturschutzgebieten und Wildschutzgebieten (nach Landesrecht).

322 | Gilt das allgemeine Betretungsrecht auch für Reiten, Fahren und Lagern?

Nein. Für das Reiten, das Fahren (mit nicht ­motorisierten Fahrzeugen), das Lagern (Zelten, Aufstellen von Wohnwagen) und für Veran­staltungen gelten nach Landesrecht Beschränkungen. Das Fahren mit Motorfahrzeugen ist grundsätzlich auf öffentliche Verkehrswege beschränkt, soweit diese nicht für Kraftfahrzeuge gesperrt sind.

323 | Jemand möchte Wildtiere beobachten und fotografieren. Kann er sich auf das freie Betretungsrecht berufen, wenn er die Tiere dabei stört und beunruhigt?

Nein. Soweit es sich um Tiere handelt, die dem Jagdrecht unterliegen, gilt § 19a BJagdG (Schutz des Wildes vor Beunruhigung). Für Tiere, die nach dem Naturschutzrecht unter besonderem Schutz stehen, gibt es ähnliche Vorschriften in den Landesnaturschutzgesetzen. Demnach rechtfertigt es das allgemeine Betretungsrecht nicht, Wildtiere (besonders solche, die geschützt sind) zu stören (besonders nicht an ihren Nist-, Wohn-, Brut- und Zufluchtstätten).

324 | Welche Vereine haben ein Mitwirkungsrecht an bestimmten Entscheidungsverfahren im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes?

Einem nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

325 | Sind Verstöße gegen das Naturschutzrecht Straftaten?

In den meisten Fällen sind es nur Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld bis zu 50.000 Euro). Einige erschwerte Tatbestände (gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Verstöße; Verstöße gegen vom Aussterben bedrohte ­Arten) sind jedoch Straftaten (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe).

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