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3. Schriftliches Vorverfahren

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Wählt das Gericht das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO), gibt es zunächst keine Terminbestimmung. Dem Beklagten wird die Klage mit der Aufforderung zugestellt, seine Verteidigungsbereitschaft binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zugleich wird ihm eine weitere Frist von nochmals zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt (§ 276 Abs. 1 S. 2 ZPO); bei Auslandszustellung beträgt sie einen Monat (§ 276 Abs. 1 S. 3 ZPO). Ein inländischer Beklagter hat damit für seine inhaltliche Stellungnahme insgesamt vier Wochen Zeit. Die zweifache Fristsetzung erfordert eine zweifache Belehrung (§ 276 Abs. 2 ZPO).[10] Versäumt der Beklagte es trotz Belehrung, seine Verteidigungsbereitschaft innerhalb der Zwei-Wochen-Frist anzuzeigen (im Anwaltsprozess muss dies durch einen Rechtsanwalt erfolgen, § 276 Abs. 2 ZPO), ergeht Versäumnisurteil (hierzu Rn. 268 ff.).

Ausgangsfall

Die Klage wird der V-GmbH am 14.3.2017 zugestellt. Bei der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft handelt es sich um eine Notfrist. Notfristen sind nicht verlängerbar (§ 224 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Berechnung der Frist von zwei Wochen erfolgt über § 222 ZPO nach den Vorschriften des BGB. Damit sind die §§ 187 bis 193 BGB relevant. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Klage. Nach § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist am 15.3.2017 zu laufen und endet nach § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 28.3.2017. Da hier kein Anwaltszwang besteht (Amtsgericht), kann der Geschäftsführer der V-GmbH die Verteidigungsanzeige selbst formulieren.

Zeigt der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft rechtzeitig an und reicht er seine Klageerwiderung ein, kann das Gericht dem Kläger wiederum eine Frist zur „Gegenerwiderung“ setzen (§ 276 Abs. 3 ZPO). Nach Studium der Akten muss das Gericht sodann einen Gütetermin (§ 278 Abs. 2 ZPO) und einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) festlegen und die Parteien hierzu laden.

JURIQ-Klausurtipp

Die Berechnung von Fristen (§§ 187–193 BGB) ist stets examensrelevant und sollte unbedingt, ohne groß nachzudenken, gelingen. Da Fristen in allen Rechtsgebieten eine wichtige Rolle spielen, gehört dies zum „Grundrepertoire“.

2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › V. Die Güteverhandlung

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