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c) Willensmängel

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Umstritten ist, ob Prozesshandlungen nach den Vorschriften des BGB (§§ 119, 123 BGB analog) wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden können. Die h.M. lehnt dies aus Gründen der Rechtssicherheit ab und leitet die Rechtsfolgen allein aus dem Prozessrecht ab.[13] Das Prozessrecht (die ZPO) erlaubt in bestimmten Fällen, eine Prozesshandlung durch Widerruf oder Rücknahme zu beseitigen. So existieren für das Geständnis (§ 290 ZPO) und die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO) spezielle Regelungen. In den übrigen Fällen der Bewirkungshandlungen (z.B. Anerkenntnis) gilt daher, dass ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich ist,[14]es sei denn, es liegt ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vor.[15] Ausnahmen macht die Rechtsprechung außerdem für die sog. Erwirkungshandlungen, die noch ein Tätigwerden des Gerichts erfordern und demgemäß nur „mittelbar“ auf den Prozess einwirken. So sind Erwirkungshandlungen grundsätzlich widerruflich (z.B. Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, einseitige Erledigungserklärung), solange keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist.[16]

Zivilprozessrecht

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