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2. Früher erster Termin

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Wählt der Richter den frühen ersten Termin (§ 275 ZPO), muss er unverzüglich den Termin bestimmen (§ 216 Abs. 2 ZPO), also ein Datum festlegen. Da jeder mündlichen Verhandlung ein Gütetermin vorausgehen muss (§ 278 Abs. 2 ZPO), ist dieser zeitgleich zu datieren. Als nächstes muss das Gericht die Klage dem Beklagten zustellen und beide Parteien zum Termin laden. Außerdem muss der Richter dem Beklagten eine Frist zur (schriftlichen) Klageerwiderung setzen (§ 275 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder ihn auffordern, die Verteidigungsmittel unverzüglich mitzuteilen (§ 275 Abs. 1 S. 2 ZPO). In jedem Fall muss dem Beklagten mindestens zwei Wochen Zeit gegeben werden (§ 274 Abs. 3 S. 1 ZPO).[9] Diese Frist heißt „Einlassungsfrist“. Bei Zustellungen im Ausland (§ 183 ZPO) beträgt die Frist sogar einen Monat (§ 274 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der frühe erste Termin ist ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung, so dass der Rechtsstreit sogleich entschieden werden kann. Kann eine Entscheidung noch nicht ergehen (z.B. weil Zeugen geladen werden müssen), ist unverzüglich das Datum des Haupttermins zu bestimmen. Der Nachteil des frühen ersten Termins liegt auf der Hand. Der Richter kennt zu diesem Zeitpunkt nur die Klage, nicht aber die Strategie des Beklagten. Daher kommt dieser Weg eher bei einfach gelagerten Fällen in Betracht.

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