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b) Materiell-rechtliche Wirkungen

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Lesen Sie die zitierten Vorschriften aus dem BGB und der ZPO. Nutzen Sie insbesondere die Gelegenheit, die Höhe der Verzugszinsen für Verbraucher und Unternehmer zu wiederholen.

Die wichtigste Wirkung der Klageerhebung betrifft die Verjährung. Die Klageerhebung hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Da der Kläger auf die Zustellung der Klage und damit die Rechtshängigkeit keinen Einfluss hat, bestimmt § 167 ZPO, dass die Hemmung schon mit dem Eingang des Antrags eintritt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des Prozesses (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Bedeutung hat die Klageerhebung auch für den Schuldnerverzug. Nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB steht der Mahnung die Erhebung der Klage gleich. Außerdem ist eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, selbst wenn der Schuldner nicht in Verzug ist (§ 291 S. 1 Hs. 1 BGB).[8] Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 BGB, der zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) unterscheidet. Verschiedene Vorschriften im BGB zur Haftungsverschärfung knüpfen ebenfalls an die Rechtshängigkeit an (z.B. §§ 292, 818 Abs. 4, 987, 989, 994 Abs. 2, 996 BGB).

2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › IV. Entscheidung über den weiteren Prozessablauf

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