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1. Entscheidungsmöglichkeiten

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Nach § 272 Abs. 1 ZPO soll der Prozess in einem einzigen Termin erledigt werden. Damit dies realisiert werden kann, muss das Gericht, noch bevor es die Klage zustellen lässt, über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Dem Richter stehen nach § 272 Abs. 2 ZPO zwei Wege zur Verfügung. Er kann entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO).

Der weitere Verfahrensablauf hängt davon ab, für welchen Weg sich der Richter entscheidet. Die Entscheidung liegt in seinem freien Ermessen. In der Praxis ist das schriftliche Vorverfahren die Regel. Hier bekommt das Gericht die Gegenauffassung des Beklagten vor dem „ersten gemeinsamen Treffen“ schriftlich vorgelegt, so dass es in Ruhe die unterschiedlichen Standpunkte der Parteien prüfen und würdigen kann. Auf dieser Grundlage kann das Gericht dann die Festlegung des Haupttermins planen.

Ausgangsfall

Die Klage von Mona betrifft Gewährleistungsansprüche und damit eine „komplexe Materie“. Das Gericht wird sich hier für die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens entscheiden, um die (ausführlichen) Gegenargumente der V-GmbH schriftlich übermittelt zu bekommen. Gegebenenfalls wird Mona Gelegenheit gegeben, auf die schriftliche Klageerwiderung der V-GmbH zu antworten (sog. Replik).

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