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a) Prozessuale Wirkungen aa) Anderweitige Rechtshängigkeit

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Die Rechtshängigkeit der Klage bewirkt, dass dieselbe Streitsache nicht bei einem anderen Gericht zum zweiten Mal rechtshängig gemacht werden darf (§ 261 Abs. 3 S. 1 ZPO). Sind die Parteien und der Streitgegenstand im zweiten Prozess identisch, muss das zweite Gericht die Klage als unzulässig abweisen (siehe Rn. 137).[6] Diese Situation kommt in der Praxis selten vor.

Zivilprozessrecht

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