Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 143
1. Voraussetzungen
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„Wo kein Kläger, da kein Richter“. Mit diesem Satz wird die zentrale Bedeutung der Klageerhebung für den Zivilprozess trefflich beschrieben. Die Einreichung der Klage ist notwendige Voraussetzung für den Beginn eines Zivilprozesses (§ 253 Abs. 5 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift sind in § 253 Abs. 2 ZPO festgelegt (hierzu Rn. 63 ff.). Die Klageschrift kann per Post gesendet, gefaxt oder in den (Nacht-)briefkasten bei Gericht geworfen werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich (§ 130a ZPO; näher Rn. 75). Durch die Einreichung der Klageschrift wird die Klage bei Gericht anhängig. Wichtig für den Kläger ist nun der nächste Schritt, den das Gericht veranlasst. Die Klage muss dem Beklagten unverzüglich zugestellt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Bislang erfolgte die Zustellung der Klage klassischerweise in Papierform per Post. Sie kann nun aber auch elektronisch erfolgen, im Anwaltsprozess gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 ZPO). Damit das funktioniert, müssen die Anwälte ab 2018 ein beA bereithalten (§ 174 Abs. 3 S. 1 u. 4 ZPO). In Papierform ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen.[2] Wird nur eine einfache Abschrift zugestellt, ist eine Heilung gem. § 189 ZPO (durch tatsächlichen Zugang) möglich.[3] Ein elektronisches Dokument wird i.d.R. ohne Beglaubigung zugestellt (vgl. § 169 Abs. 5 ZPO). Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), auch wenn die Anlagen fehlen.[4] Hierdurch wird die Klage rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Klage soll grundsätzlich erst dann zugestellt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss vom Kläger eingezahlt wurde (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).