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II. Außergerichtliche Streitschlichtung

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Manche Zivilprozesse setzen die vorherige Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung (§ 15a EGZPO) voraus (siehe Rn. 21 ff.). In bestimmten Fällen können die Bundesländer die Erhebung der Klage von einem vorherigen Versuch einer einvernehmlichen Konfliktlösung vor einer Gütestelle abhängig machen.[1] Dies betrifft nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen sowie Ansprüche aus dem AGG. Die meisten Länder haben zwischenzeitlich für vermögensrechtliche Streitigkeiten (bis zu 750 €) auf das Erfordernis eines vorherigen obligatorischen Schlichtungsversuchs verzichtet, da der erhoffte Entlastungseffekt für die Gerichte nicht eingetreten ist. Keine Pflicht besteht zur Durchführung eines Mediationsverfahrens (Rn. 12, 24). Dieses Verfahren setzt absolute Freiwilligkeit voraus.

2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › III. Klageerhebung

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