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6. Exkurs: Der Streitgegenstand
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Die Frage, worüber im Prozess eigentlich gestritten wird, beschäftigt die Prozessrechtswissenschaft seit jeher.[103] Dreh- und Angelpunkt ist der Begriff des Streitgegenstands. Er taucht in der ZPO allerdings kaum auf. Meist ist vom „erhobenen Anspruch“ oder schlicht vom „Anspruch“ oder von der „Streitsache“ die Rede.[104]
Hinweis
Der Streitgegenstand ist wesentlich für die sachliche Zuständigkeit (§ 23 Nr. 1 GVG), die objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO), die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), die Klageänderung (§ 263 ZPO), die Rechtskraft (§ 322 ZPO) sowie die Hemmung der Verjährung (§§ 204, 213 BGB[105]).
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Der Streitgegenstand wird durch die Klage bestimmt.[106] Die Klage muss Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch diese Eckpunkte wird der „prozessuale Anspruch“ festgelegt. Der Streitgegenstand dieses Prozesses ist damit fest zementiert. Er soll nicht noch einmal bei einem anderen Gericht geltend gemacht (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 322 ZPO) oder im Laufe des Prozesses einfach geändert (§ 263 ZPO) werden können. Äußerst umstritten ist nun aber, wie der Streitgegenstand der Klage genau ermittelt werden soll. Im Wesentlichen werden zwei Theorien vertreten.
Beispiel
Der Vater von Mona klagt gegen seinen Cousin Carl auf Zahlung von 1000 € aus einem Kaufvertrag. Kurze Zeit später klagt er nochmals gegen Carl. Auch diesmal will er Zahlung von 1000 €, allerdings aus einem Darlehensvertrag. In beiden Fällen lautet der Klageantrag in der Klageschrift: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1000 € zu zahlen“. Was ist der Streitgegenstand der Klagen? Liegt Identität des Streitgegenstands vor?