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VI. Die mündliche Verhandlung (der Haupttermin)

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Der Mündlichkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Rechtsstreit vor dem zuständigen Gericht mündlich verhandelt wird (hierzu Rn. 53). Der Haupttermin gewährleistet dieses Recht. Er ist ein wichtiger Knotenpunkt im Prozess. Hier erfolgt eine Bestandsaufnahme und Zwischenbilanz durch den Richter und die Parteien erfahren zugleich, wie der Prozess weiter gehen wird.

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Der exakte Ablauf des Haupttermins ist in der ZPO nicht zwingend vorgeschrieben. In der gerichtlichen Praxis hat sich folgende Vorgehensweise etabliert.[13] Der Termin beginnt stets mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO). In der Praxis nehmen die Parteien und ihre Anwälte im Sitzungssaal Platz und der Richter nennt Kläger und Beklagten sowie das Aktenzeichen. Sodann eröffnet der Vorsitzende formell die Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO) und stellt die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dabei wird geprüft, ob Kläger und Beklagter bzw. deren gesetzlichen Vertreter persönlich erschienen sind und welche Rechtsanwälte sich in der Sache anzeigen. Gegebenenfalls wird an dieser Stelle die Güteverhandlung eingeschoben, in der der Sach- und Streitstand mit den Parteien umfassend erörtert wird (§ 278 Abs. 2 ZPO). Findet keine Güteverhandlung statt, führt das Gericht vor der streitigen Verhandlung ebenfalls in den Sach- und Streitstand ein (§ 139 ZPO). Es stellt Fragen und gibt seine Meinung zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen wieder. Insbesondere müssen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage erörtert werden, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden. Das Gericht wird sodann erneut versuchen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen (§ 278 Abs. 1 ZPO). Im Anschluss daran beginnt die eigentliche streitige Verhandlung, indem die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO). Dies geschieht in der Praxis derart, dass der Kläger auf seinen Antrag (auf Seite 1 der Klageschrift) und der Beklagte auf seinen Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung (auf Seite 2) verweist. Diese Bezugnahme ist erlaubt; der Mündlichkeitsgrundsatz wird eingehalten. Im Folgenden können die Parteien über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage streitig diskutieren (§ 137 Abs. 2 ZPO). Das Gericht ist für die Prozessleitung verantwortlich und kann den Parteien das Wort erteilen oder entziehen (§ 136 ZPO).

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Wie der Prozess nun weiter geht, entscheidet sich danach, ob eine Beweisaufnahme erforderlich wird oder nicht. Sind erhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig, findet, soweit die Tatsachen beweisbedürftig sind, eine Beweisaufnahme statt (§ 279 Abs. 2 ZPO). Bedarf es keiner Beweisaufnahme (z.B. weil es nur um Rechtsfragen geht), wird die mündliche Verhandlung zu Ende gebracht.

2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › VII. Beweisaufnahme

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