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2. Besonderheiten der Eventualaufrechnung a) Ausgangslage

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Ein ideales Prozessergebnis für den Beklagten wäre, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers (z.B. Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 BGB) für unschlüssig hält und die Klage als unbegründet abweist. Ist der Beklagte unsicher, ob das Gericht den Anspruch des Klägers bejahen wird, kann er durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung den klägerischen Anspruch vernichten. Erklärt der Beklagte die Aufrechnung unbedingt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat seine Gegenforderung „verbraucht“. Daher wird der Beklagte die Aufrechnung bevorzugt hilfsweise erklären (sog. Eventualaufrechnung = Hilfsaufrechnung). Die Eventualaufrechnung bedeutet, dass der Beklagte primär die Hauptforderung bestreitet und für den Fall, dass die Hauptforderung begründet ist, die Aufrechnung erklärt. Dabei werden zwei Anträge gestellt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise wird die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2000 € erklärt.“ Erklärt der Beklagte dagegen die Aufrechnung unbedingt (als einzige Verteidigung = Hauptaufrechnung), liegt darin regelmäßig ein Geständnis (§ 288 ZPO) der klägerischen Behauptungen.[31]

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