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V. Die Güteverhandlung

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Wissen Sie noch, seit wann es die Güteverhandlung in der ZPO gibt und in welchem Jahr der sog. Güterichter eingeführt wurde? Die Lösung finden Sie in Rn. 33 f.

Bevor das Gericht in einer mündlichen Verhandlung die Parteien anhört, muss es eine Güteverhandlung vorschalten (§ 278 Abs. 2 ZPO). Seit 2012 hat das Gericht die Wahl, ob es die Güteverhandlung selbst durchführt oder die Parteien an einen speziellen Güterichter verweist, der alle Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anwenden darf (§ 278 Abs. 5 ZPO; s. auch Rn. 33). Zweck ist der Vorrang einer einvernehmlichen Streitbeilegung mit Hilfe des Gerichts. Daher ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Im Gütetermin hat das Gericht den Sach- und Streitstand mit den Parteien zu erörtern. Es gilt, die Vergleichsbereitschaft „auszuloten“. In geeigneten Fällen kann das Gericht eine außergerichtliche Mediation vorschlagen (§ 278a ZPO), was in der Praxis derzeit kaum vorkommt.[11] Die Güteverhandlung ist kein Teil der mündlichen Verhandlung.[12] Erscheint die Partei im Gütetermin im Verfahren mit Anwaltszwang ohne Anwalt, ist sie nicht säumig. Ein Versäumnisurteil kann nicht ergehen. Im Fall des Scheiterns der Güteverhandlung wird die mündliche Verhandlung im Regelfall unmittelbar nach dem Gütetermin durchgeführt. Schließt sich an die Güteverhandlung sofort die mündliche Verhandlung an, ist nun ein Versäumnisurteil möglich. Die Güteverhandlung ist nur in seltenen Fällen entbehrlich (§ 278 Abs. 2 S. 1 ZPO; hierzu bereits Rn. 33).

2. Teil ErkenntnisverfahrenD. Ablauf eines Zivilprozesses › VI. Die mündliche Verhandlung (der Haupttermin)

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