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VII. Beweisaufnahme
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Die Beweisaufnahme soll der streitigen Verhandlung unmittelbar nachfolgen. Sie ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wird durch die Beweisaufnahme unterbrochen. Für die möglichen Beweismittel existiert ein numerus clausus. In Betracht kommen nur Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein sowie Parteivernehmung (hierzu näher Rn. 344 ff.).
Ausgangsfall
Bestreitet die V-GmbH die Mangelhaftigkeit der Fliesen, kommen grundsätzlich Zeugenbeweis (Aussage des außergerichtlichen Sachverständigen Simon Sand als sachverständiger Zeuge) oder Sachverständigenbeweis in Betracht. Höchstwahrscheinlich wird das Gericht einen gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung dieser Tatsache beauftragen, es sei denn, das Gericht will durch Augenschein entscheiden.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › VIII. Fortsetzung der mündlichen Verhandlung