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b) Zulässigkeit
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Bei einer Eventualaufrechnung müssen sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Nimmt man § 388 S. 2 BGB wörtlich, wäre eine bedingte (= eventuelle) Aufrechnung stets verboten. Folglich wäre die Eventualaufrechnung unwirksam. Dies wird als unbillig angesehen. Denn der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt. Der Kläger wird nicht im Ungewissen über den Erfolg der Aufrechnung gelassen.[32] Eine Eventualaufrechnung ist daher trotz des Wortlauts des § 388 S. 2 BGB zulässig.