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c) Rechtshängigkeit der Hauptforderung
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Eine besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist, dass die Hauptforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung (noch) rechtshängig ist. Ist die Klage bereits zurückgenommen (§ 269 ZPO) oder über sie schon rechtskräftig entschieden (§ 322 ZPO), ist die Widerklage unzulässig. Ist die Widerklage aber einmal zulässig erhoben, weil die Hauptforderung rechtshängig war, bleibt sie zulässig. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erleidet die Widerklage ein selbstständiges Schicksal.[49]