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2. Zulässigkeitsvoraussetzungen

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Da die Widerklage eine „echte“ Klage ist, müssen, wie bei jeder Klage, die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, wie Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Postulationsfähigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts. Da die Widerklage eine eigenständige Klage ist, darf sie nicht lediglich die Negation der Klage sein. Sie muss einen anderen Streitgegenstand als die Klage haben.[46] Andernfalls stünde der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen (z.B. wenn Thomas Widerklage auf Feststellung erhebt, dass ein Kaufpreisanspruch des Verkäufers nicht besteht).

Hinweis

Für die Widerklage gelten zusätzlich einige Besonderheiten. Diese „Spezialpunkte“ müssen in der Zulässigkeitsprüfung einer Widerklage in jedem Fall thematisiert werden. Dies sind die sachliche Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit (besonderer Gerichtsstand der Widerklage), die Rechtshängigkeit der Hauptsache, dieselbe Prozessart, die Parteiidentität (mit vertauschten Rollen) und die Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung.

Zivilprozessrecht

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