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e) Konnexität als zusätzliche Prozessvoraussetzung?
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Umstritten ist, ob die Konnexität, die im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit bereits thematisiert wurde, eine zusätzliche besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage ist. Diese Frage ist ein Dauerbrenner in zivilprozessualen Klausuren. Sie kommt insbesondere zum Tragen, wenn die Widerklage im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) erhoben wurde (damit wurde § 33 ZPO noch nicht geprüft).[51]
Beispiel
Martin hat seinen Wohnsitz in Köln. Er verklagt Thomas auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Köln. Thomas erhebt Widerklage mit der Begründung, dass Martin ihn bei einer Massenschlägerei im Bierzelt verletzt habe.
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Nach der Rechtsprechung ist die Konnexität eine besondere Prozessvoraussetzung für die Widerklage.[52] Argument ist, dass die Grundidee des § 33 ZPO eine gemeinsame Beweisaufnahme verlangt. Nur das rechtfertige die Verbindung zweier Klagen. Nach dieser Auffassung ist die Widerklage von Thomas unzulässig, weil ihr der rechtliche Zusammenhang mit der Klage fehlt. Die Widerklage ist durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, selbst wenn das Gericht aus anderen Gründen örtlich zuständig wäre. Inkonnexität führt also stets zum Prozessurteil. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht stellt § 33 ZPO lediglich einen besonderen Gerichtsstand dar und keine besondere zusätzliche (!) Prozessvoraussetzung.[53] Argument ist der Wortlaut des § 33 ZPO und seine systematische Stellung bei den Gerichtsständen. Daraus folgt: Fehlt der Zusammenhang, aber ist das Gericht aus anderen Gründen (§ 39 ZPO u.ä.) örtlich zuständig, ist die Widerklage zulässig. Das Gericht trennt dann die Verfahren (§ 145 Abs. 2 ZPO). Folgt man dieser Auffassung, wäre die Widerklage von Thomas zulässig.
JURIQ-Klausurtipp
Die Widerklage ist ein bei Prüfern und Prüferinnen beliebtes ZPO-Thema. Denn Wortlaut und Stellung des § 33 ZPO eignen sich besonders gut, systematische Zusammenhänge abzufragen.