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a) Sachliche Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit folgt den allgemeinen Regeln (§§ 23, 71 GVG). Würde Thomas im obigen Beispiel Widerklage in Höhe von 2000 € erheben, wären an sich insgesamt 6000 € „im Streit“. Wichtig ist aber, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage nicht addiert werden (§ 5 Hs. 2 ZPO). Der Streitwert der Klage und der Streitwert der Widerklage werden getrennt berechnet. Daher ist das Amtsgericht für beide Klagen sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Sowohl die Klage des Verkäufers (4000 €) als auch die Widerklage von Thomas (2000 €) liegen unter der Streitwertgrenze von 5000 €. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Klage und Widerklage gegeben.

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Die Vorschrift des § 506 ZPO haben Sie bereits kennen gelernt. Wenn Ihnen der Zusammenhang nicht mehr in Erinnerung ist, lesen Sie nochmals die Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit (Rn. 89).

Allerdings muss im amtsgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 506 ZPO beachtet werden. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, welche die Zuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts für sich überschreitet (z.B. Widerklage auf 10 000 €), kann das Amtsgericht nicht mehr entscheiden. Es muss nun auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hinweisen und nach entsprechendem Antrag einer Partei Klage und Widerklage dorthin verweisen (§ 506 ZPO). Der umgekehrte Fall (Zuständigkeit des LG für die Klage, Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Widerklage) ist gesetzlich nicht geregelt. Einigkeit besteht, dass das LG für beide Klagen zuständig ist.[47] Man kann dies mit einem Umkehrschluss aus § 506 ZPO begründen oder mit dem Zweck des § 33 ZPO (was zusammen gehört, soll auch zusammen verhandelt werden).

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