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a) Parteierweiternde Drittwiderklage
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Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine parteierweiternde Drittwiderklage („aus eins mach zwei“) erhoben werden kann. Der Streit betrifft vor allem die Frage, welche ZPO-Vorschriften auf eine nachträgliche Parteierweiterung heranzuziehen sind. Nach einer in der Literatur verbreiteten Ansicht ist die nachträgliche Parteierweiterung eine nachträglich begründete Streitgenossenschaft. Es reicht daher aus, wenn eine rechtliche Beziehung i.S.d. §§ 59, 60 ZPO (Streitgenossenschaft) zwischen Kläger und Drittem besteht.[54] Der BGH verlangt hingegen, dass zusätzlich die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263 ZPO) vorliegen (sog. Klageänderungstheorie).[55] Der Drittwiderbeklagte muss daher entweder in die Widerklage einwilligen oder das Gericht muss die Sachdienlichkeit bejahen (zur Klageänderung Rn. 235 ff.).