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c) Örtliche Zuständigkeit und Drittwiderklage

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Ein besonderes Problem betrifft die örtliche Zuständigkeit. Kann die Drittwiderklage gegen den Dritten nach § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage erhoben werden? Dies war lange streitig. Früher vertrat der BGH die Meinung, dass es dem Dritten nicht zugemutet werden könne, vor einem für ihn unzuständigen Gericht verklagt zu werden.[58] Die Gegenmeinung wendet dagegen § 33 ZPO analog an.[59] Dieser Meinung hat sich BGH nun für den Fall einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten angeschlossen.[60] Dieser habe durch die Abtretung der Forderung die komplizierte Prozesssituation ausgelöst, so dass es ihm zumutbar sei, sich vor dem Gericht der Klage auf eine Verteidigung einzulassen.

Beispiel

Ist die Drittwiderklage gegen den Zahnarzt im obigen Beispiel zulässig? Die Drittwiderklage ist zulässig, wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen für die Drittwiderklage vorliegen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, ordnungsgemäße Klageerhebung) sind gegeben. Fraglich ist aber, ob das AG Köln für die Widerklage örtlich zuständig ist. Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit war streitig, ob § 33 ZPO gegenüber dem Dritten eine besondere Zuständigkeit begründet. Der BGH verneinte dies früher. Danach war das AG Köln für die Drittwiderklage nur zuständig, wenn ein allgemeiner (§§ 12 ff. ZPO) oder besonderer Gerichtsstand (z.B. § 32 ZPO) vorlag oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) begründet wurde. Die Drittwiderklage wäre danach nur zulässig, wenn der Zahnarzt seinen Firmensitz (§ 17 ZPO) in Köln hätte oder die Klage im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) erhoben wurde. Da der Zahnarzt in Regensburg residiert und Thomas auch dort behandelt wurde, wäre keine Zuständigkeit für das AG Köln gegeben. Diese (strenge) Auffassung hat der BGH (NJW 2011, 460) zwischenzeitlich aufgegeben. Mittlerweile wendet er für die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten (Zahnarzt) § 33 ZPO analog an. Die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für die Drittwiderklage begründet der BGH damit, dass der Zahnarzt ohne Abtretung der Forderung Thomas in Köln hätte verklagen müssen und auch dort mit einer Widerklage hätte rechnen müssen. Daher gebiete es die Waffengleichheit, den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO (analog) für die Drittwiderklage zu bejahen. Somit kann das AG Köln über die Drittwiderklage gegen den Regensburger Zahnarzt entscheiden.

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