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3. Rechtswegfremde Gegenforderung

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Die örtliche und sachliche Zuständigkeitspielen bei der Aufrechnung keine Rolle.[34] Für die Gegenforderung ist das Gericht auch dann zuständig, wenn es im Fall einer (aktiven) Klage sachlich oder örtlich unzuständig wäre. Die internationale Zuständigkeit muss dagegen positiv vorliegen.[35] Umstritten ist, ob das Gericht über eine Gegenforderung entscheiden darf, die einem anderen Rechtsweg (z.B. Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte) zugehört. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach überwiegender Ansicht hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs eine Prüfung und Entscheidung der Gegenforderung. Begründet wird dies mit dem Zweck der Rechtswegaufteilung (Sachnähe, Fachkompetenz, teils unterschiedlichen Verfahrensordnungen).[36] Entschieden werden könne über eine rechtswegfremde Gegenforderung nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine andere Ansicht verweist auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG. Diese Norm erlaube es dem Gericht, einen Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch über eine rechtswegfremde Gegenforderung.[37] Diese Auffassung ist abzulehnen, da der vorgeschriebene Rechtsweg sonst durch bloßen Parteiakt entzogen werden könnte. Die Prozessökonomie hat keinen Vorrang vor der Sachkompetenz. Das Zivilgericht muss daher das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO) und eine Entscheidung des zuständigen Gerichts abwarten. Zweckmäßig ist es, den Beklagten unter Fristsetzung zur Einreichung seiner Klage beim zuständigen Gericht aufzufordern.

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