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1. Voraussetzungen

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Auch im Fall des Anerkenntnisses müssen die Prozessvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, zuständiges Gericht etc.) vorliegen. Denn das Anerkenntnisurteil ist ein Sachurteil. Fehlen die Prozessvoraussetzungen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Außerdem muss das Anerkenntnis wirksam erklärt werden. Es müssen also die Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten vorliegen. Besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), muss ein Rechtsanwalt das Anerkenntnis erklären.[61] Es kann in der mündlichen Verhandlung, in der Güteverhandlung oder in einem Schriftsatz erklärt werden.[62] Die Erklärung („der Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers an“) muss unbedingt und uneingeschränkt erfolgen. Ein Klageabweisungsantrag kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden.[63] Das Anerkenntnis ist reine Prozesshandlung und kein materiell-rechtliches Schuldanerkenntnis (keine Doppelnatur).[64] Als reine Prozesshandlung (= Bewirkungshandlung) ist das Anerkenntnis weder anfechtbar noch widerruflich. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt.[65] Abzugrenzen ist das Anerkenntnis vom Geständnis (§ 288 ZPO). Durch das Geständnis des Beklagten werden lediglich einzelne Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig eingeräumt. Dagegen bezieht sich das Anerkenntnis auf den prozessualen Anspruch selbst. Der Anspruch braucht weder schlüssig vorgetragen noch begründet zu sein. Die anerkannte Rechtsfolge darf aber nicht sittenwidrig sein oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Zu beachten ist, dass ein Anerkenntnis in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht ergehen darf (§ 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG), da die Beteiligten nicht dispositionsbefugt sind.

Beispiel

Mona verklagt die Firma V-GmbH auf Ersatz der Austauschkosten für die Fliesen. Die Firma V-GmbH lässt in der mündlichen Verhandlung durch ihren Anwalt vortragen, dass der Anspruch von Mona bestehe und keine Einwendungen erhoben werden. Hierin liegt ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO). Die Erklärung bezieht sich auf den geltend gemachten Anspruch (auf die Rechtsfolge). Der Zusatz „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“ schadet nicht. Nun muss das Gericht zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen. Ist die Klage zulässig und ist das Anerkenntnis wirksam erklärt (= Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen), ergeht Anerkenntnisurteil. Ob die Klage begründet ist, muss das Gericht nicht mehr klären.

Variante: Hätte die V-GmbH lediglich eingeräumt, dass die Fliesen mangelhaft sind, würde es sich lediglich um ein Geständnis handeln (§ 288 ZPO). Das Geständnis bewirkt, dass die eingeräumte Tatsache vom Gericht (Mangelhaftigkeit der Fliesen) als wahr unterstellt werden muss. Ob § 439 Abs. 1 BGB den Ersatz von Austauschkosten umfasst, bleibt zwischen den Parteien strittig. Daher muss das Gericht die materielle Rechtslage prüfen. Es darf kein Anerkenntnisurteil erlassen.

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