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c) Feststehen der Gegenforderung
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Steht fest, dass die Gegenforderung besteht, könnte das Gericht auf die Idee kommen, erst gar nicht über die Klage zu entscheiden, sondern die Klage sogleich wegen des Bestehens der Gegenforderung als unbegründet abzuweisen. Das möchte der Beklagte gerade nicht, wenn er die Aufrechnung hilfsweise (für den Fall der Unbegründetheit) stellt. Dem Gericht ist nach der herrschenden Beweiserhebungstheorie deshalb ein solches Vorgehen nicht erlaubt.[33] Vorrangig sind stets die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptforderung zu prüfen. Besteht die Hauptforderung nicht, bleibt die Gegenforderung erhalten.