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b) Angriffs- und Verteidigungsmittel

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Für Prozesshandlungen, die Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind, existiert in § 296 ZPO eine eigenständige Präklusionsvorschrift (= Zurückweisung verspäteten Vorbringens). Ziel ist es, Parteiverhalten zu sanktionieren, das der Prozessförderungspflicht zuwiderläuft. Eine „Überbeschleunigung“ gilt es aber zu verhindern, da Verfahrensrecht nicht Selbstzweck ist, sondern der materiellen Gerechtigkeit dient.[19] Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer vom Richter gesetzten Frist vorgenommen werden, zurückzuweisen, es sei denn, dass keine Verzögerung des Prozesses eintritt oder die Partei die Verspätung ausreichend entschuldigt. Nach § 296 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen, zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle tatsächlichen Behauptungen, Bestreiten, Einreden sowie Beweisangebote. Nach umstrittener Ansicht zählt dazu auch die Aufrechnung.[20] Der Begriff der Verzögerung spielt in § 296 ZPO eine zentrale Rolle. Der BGH tendiert zu einem absoluten Verzögerungsbegriff. Danach liegt eine Verzögerung vor, wenn der Prozess bei Zulassung der verspäteten Prozesshandlung länger dauern würde als bei deren Zurückweisung.[21] Dieser strenge Maßstab soll einer Prozessverschleppung durch die Parteien effektiv entgegenwirken. Das BVerfG korrigiert diese Ansicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG dahingehend, dass die Handlung nicht präkludiert werden darf, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.[22] Da Sachverständige für ihr Gutachten i.d.R. längere Zeit benötigen, kann dieses Beweismittel „verspätet angeboten werden“.[23] In der Praxis spielt § 296 ZPO keine schwerwiegende Rolle, da die Gerichte spätes Vorbringen eher großzügig zulassen.

Beispiel

Im zweiten Verhandlungstermin benennt die V-GmbH einen Zeugen. Sie hätte den Zeugen aber bereits in der Klageerwiderung als Beweismittel anführen können (ein Vorbringen im ersten Termin ist nie verspätet nach § 282 Abs. 1 ZPO).[24] Für die Vernehmung ist also ein neuer Termin erforderlich. Das verzögert den Prozess um Monate (absolut). Für den verspäteten Beweisantritt fällt der V-GmbH keine Ausrede ein. Der Zeuge ist nach dem absoluten Verzögerungsbegriff präkludiert. Nach Ansicht des BVerfG wäre noch zu prüfen, ob auch bei rechtzeitiger Nennung dieselbe Verzögerung eingetreten wäre (ein eigener neuer Termin erforderlich gewesen wäre). Das wäre der Fall, wenn der Zeuge wegen Krankheit oder Auslandsurlaub sowieso nicht zum zweiten Termin hätte kommen können.

2. Teil ErkenntnisverfahrenE. Prozessverhalten des Beklagten zur Klage › II. Prozessverhalten des Beklagten im Überblick

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