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ee) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB durch Unterlassen

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Es ist fraglich, ob neben den Unterlassenstatbeständen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 noch Raum für eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 StGB bleibt.[394] Dazu wird vertreten, es käme eine Handlungspflicht nach § 13 StGB aus Ingerenz zur Verhinderung des Taterfolgs in Betracht,[395] wenn ein anderer falsche Angaben macht. Ein Wille des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 13 StGB auszuschließen sei nicht ersichtlich.[396] Dagegen wird eingewendet, § 370 Abs. 1 Nr. 2 sei insoweit eine abschließende Sonderregelung für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen.[397] Der BFH hat diese Frage ausdrücklich unbeantwortet gelassen und betont, dass jedenfalls keine allgemeine Pflicht zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung besteht. Eine solche Pflicht folgt auch nicht aus dem Wissen davon, dass eine Steuerhinterziehung begangen werden soll oder aus einem möglichen Interesse an dem Vorgang, bei dem die Steuer hinterzogen wird, wie z.B. der Einfuhr von Ware.[398]

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Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB wäre, dass der Täter, der rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, es unterlässt, diesen Erfolg abzuwenden. Hat der Täter aber rechtlich dafür einzustehen, dass dieser Erfolg, also die Steuerverkürzung bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil, nicht eintritt, so obliegt ihm anders formuliert selbst die Pflicht, die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen zu informieren. Er unterlässt also pflichtwidrig i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 und ist für täterschaftliches Handeln (nur) nach dieser Vorschrift zu bestrafen.[399] Eine Umgehung der auf die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten begrenzten Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 durch die Konstruktion einer Strafbarkeit über § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB ist ebenso abzulehnen, wie die Aufweichung des Tatbestands des § 370 Abs. 1 Nr. 2 durch die Herleitung der Pflichtwidrigkeit aus allgemeinen Garantenpflichten (s. dazu Rn. 108). Ransiek weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Strafrechts ist, das bessere Steuerrecht zu betreiben.[400] Aktiviert bspw. ein für die Bilanzierung eines Unternehmens verantwortlicher Angestellter gewinnerhöhende Positionen nicht, so macht er sich nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 StGB strafbar, wenn er den Steuerpflichtigen nicht daran hindert, entspr. (unvorsätzlich) falsche Steuererklärungen abzugeben, mit der Folge dass die Steuer deshalb zu niedrig festgesetzt wird.[401] Ist der Angestellte nicht aufgrund seiner Handlung als (mittelbarer) Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 strafbar und auch nicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 wegen Unterlassens, so kommt eine Bestrafung nicht in Betracht.

Steuerstrafrecht

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