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(3) Vollendung bei Anmeldungssteuern

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Werden unrichtige Angaben bei der Anmeldung von Steuern, wie der USt (§ 18 UStG), der Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG), der Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG), der Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG), der Aufsichtsratsteuer (§ 50 Abs. 1 bis 3 EStG) und dem Steuerabzug von Vergütungen bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a Abs. 1, 4, 6 EStG) gemacht, ist die Steuerhinterziehung vollendet, sobald die jeweilige Anmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hat,[531] in den Fällen des § 168 S. 1 also bereits mit Einreichung der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, nur wenn die Anmeldung zu einer Steuerherabsetzung oder -vergütung führt, erst mit Bekanntgabe der Zustimmung der Finanzbehörde (§ 168 S. 2).[532]

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Wird keine Steuererklärung abgegeben, tritt Vollendung automatisch mit Ablauf der Frist zur Abgabe ein, bei USt- und LSt-Voranmeldungen also bspw. nach dem 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG, § 41a EStG), bei Umsatzsteuerjahreserklärungen in der Regel nach dem 31.5. des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG).[533] Dem Steuerpflichtigen allgemein oder im Einzelfall gewährte Fristverlängerungen sind bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Vollendung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (s. dazu Rn. 115).

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Fraglich ist, aufgrund der Rechtsprechung, die die Abgabe einer unwirksamen Steuererklärung als tatbestandlich erachtet, sofern sie zu einer Steuerfestsetzung führt (s. dazu Rn. 63), wie der Fall zu beurteilen ist, dass eine falsche aber nicht unterzeichnete, bzw. authentifizierte Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 168 S. 1 abgegeben wird. Da die Erklärung formell unwirksam ist, kann sie keine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 168 S. 1 AO als Rechtsfolge bewirken. Die unwirksame Erklärung müsste daher als Unterlassen gewertet werden. Das gilt gleichermaßen im Fall des § 168 S. 2, solange der Mangel nicht durch Zustimmung der Finanzbehörde geheilt ist.

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