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c) Feststellung des Hinterziehungserfolgs
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Voraussetzung für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist die Feststellung der verkürzten Steuer als Taterfolg. Dem Täter muss die Steuerhinterziehung dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden. Das umfasst neben der Feststellung des einschlägigen Besteuerungstatbestandes die Festlegung der Parameter zur Steuerberechnung und die Berechnung der Steuer durch den Tatrichter.[538] Das gilt auch für die Berechnung des Zollwerts nach ZK[539] sowie im Rahmen des § 370 Abs. 6 für die Berechnung der ausländischen Steuern.[540] Dabei ist für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die festgesetzte Steuer (Ist-Steuer) und die gesetzlich geschuldete Steuer (Soll-Steuer) gegenüberzustellen.[541] Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht.[542] An steuerliche Entscheidungen der Finanzbehörde oder des Finanzgerichts ist der Strafrichter nicht gebunden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO. Allerdings kann das Strafverfahren unter den Voraussetzungen des § 396 bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens ausgesetzt werden.