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(2) Tatbeendigung bei Veranlagungssteuern

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Werden Steuererklärungen abgegeben, ist die Tat gleichzeitig mit der Vollendung beendet sobald die Steuer auf Grund der unrichtigen Erklärung zu niedrig festgesetzt und dies dem Steuerpflichtigen durch Steuerbescheid bekannt gegeben ist.[525] Die Beendigung der Hinterziehung durch Unterlassen tritt nach Auffassung des BGH ebenfalls erst mit Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten des Finanzamtes ein.[526] Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt demnach keine Rolle: Für die Beendigung der Tat und damit für die Frage der Verjährung komme es nämlich nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Steuern festgesetzt worden wären, wenn der Steuerpflichtige rechtzeitig eine Steuererklärung abgegeben hätte, weil solange die Veranlagungsarbeiten des Finanzamts noch im Gange sind, stets mit der Möglichkeit einer Veranlagung durch Schätzungsbescheid zu rechnen ist. Erst wenn mit allgemeinem Abschluss der Veranlagungsarbeiten des Finanzamts nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ein solcher Bescheid noch ergehen wird, liegt eine endgültige Steuerhinterziehung vor und das Tatgeschehen hat über die eigentliche Tatbestandserfüllung hinaus ihren tatsächlichen Abschluss gefunden (allg. zum Verjährungsbeginn siehe § 376 Rn. 31 ff.(35 ff.)).[527]

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Bei der Hinterziehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch Unterlassen kann nicht auf den allgemeinen Veranlagungsschluss abgestellt werden, da kein kontinuierliches Veranlagungsverfahren stattfindet. Die Rspr. geht von der Tatbeendigung vier Monate nach erfolgter Zuwendung aus.[528] Dazu stellt sie – wie für die Vollendung – auf die dreimonatige Anzeigepflicht des § 30 Abs. 1 ErbStG ab und geht von einer fiktiven Veranlagung nach einem weiteren Monat aus, weil das Finanzamt innerhalb dieser Frist nach § 31 Abs. 1, Abs. 7 ErbStG die Abgabe der Steuererklärung verlangen könnte, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hätte.[529] Auf die früheste Möglichkeit, die Schenkung anzuzeigen, wird mit der Begründung nicht abgestellt, dass die Verjährung nicht beginnen kann, bevor die Tat begangen wurde, somit erst mit Ablauf der Anzeigefrist gem. § 30 Abs. 1 ErbStG.[530]

Steuerstrafrecht

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