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d) Fortgesetzte Begehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege

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Nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ist die fortgesetzte Begehung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege in der Regel innerhalb des erhöhten Strafrahmens zu bestrafen. Dieses Regelbeispiel erfasst Steuerhinterziehungen, bei denen zur Erreichung des Hinterziehungserfolges tateinheitlich Urkundenfälschungen i.S.d. § 267 StGB begangen werden. Gefälschte Urkunden sind Gedankenerklärungen, die nicht von demjenigen stammen, der sich daraus als Aussteller ergibt (z.B. vom Steuerpflichtigen selbst nachgemachte Rechnungen angeblicher Lieferanten). Nicht umfasst werden hingegen inhaltliche Lügen[832] (z.B. von fremden Unternehmen ausgestellte Rechnungen über in Wirklichkeit nicht erbrachte Leistungen).

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Nachgemachte oder verfälschte Belege verwendet, wer diese dem Finanzamt zur Kenntnis bringt.[833] Es genügt nicht,dass solche Belege nur zur eigenen Buchführung genommen oder dem Steuerberater übergeben werden, solange keine Vorlegung an das Finanzamt erfolgt.

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Die fortgesetzte Begehung muss sowohl die Steuerhinterziehungen als auch die nachgemachten oder verfälschten Belege umfassen, d.h. der Täter muss mindestens zwei Steuerhinterziehungen begehen, bei denen er jeweils gefälschte Belege verwendet. Nicht ausreichend ist demgemäß die Vorlegung einer Vielzahl von gefälschten Belegen zu nur einer Steuererklärung oder die Begehung mehrerer Steuerhinterziehungen, wobei aber nur für eine Tat gefälschte Belege vorgelegt werden.[834]

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Der Täter begeht mit Verwirklichung des Regelbeispiels tateinheitlich Urkundenfälschungen nach § 267 StGB.

Steuerstrafrecht

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