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a) Strafmildernde Umstände

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Strafmildernd können bspw. folgende Umstände bzgl. Tat und Täter wirken:

Nur geringe aufgewendete kriminelle Energie zur Ausführung der Tat;
enger zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Zusammenhang mehrerer begangener Taten;
Erleichterung der Tat durch sorgloses und nachlässiges Verhalten von Beamten des Finanzamtes;[889]
Geringe aufgewendete kriminelle Energie aufgrund niedriger zu überwindender Hemmschwelle, etwa bei Versagen der unternehmensinternen Kontrollmechanismen im Falle einer Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter des Unternehmens;[890]
unter Umständen die geringe steuerliche Erfahrung des Täters;
die Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer, allerdings unter der Einschränkung, dass der Wert der Schadenswidergutmachung dadurch an Gewicht verlieren kann, „dass der Angeklagte diese angesichts seiner komfortablen Vermögensverhältnisse ohne erkennbare Einbuße seiner Lebensführung erbringen konnte“;[891]
die durch den Arbeitgeber erfolgte Schadenswiedergutmachung, auch wenn gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt wurde und der Hinterziehungsschaden damit ohne Bestandskraft der Steuerbescheide noch nicht endgültig beseitigt worden ist.[892]
die Mitwirkung bei der Tataufdeckung, insb. die Abgabe einer sog. (undolos) gescheiterten Selbstanzeige, die Abgabe eines Geständnisses und gezeigte Reue;
die Installation eines effektiven, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegten Compliance-Systems, auch wenn erst aufgrund des Strafverfahrens entsprechende Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet werden, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.[893]
zu erwartende negative Folgen der Tat für den Täter neben der Verurteilung, wie z.B. drohende berufsrechtliche oder beamtenrechtliche Folgen der begangenen Steuerhinterziehung;[894]
ein langer Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung;
eine lange Verfahrensdauer;[895]
fehlende Vorstrafen;
Krankheit und hohes Alter;
besonderes soziales Engagement usw.

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In der Regel wirkt es sich nicht strafmildernd aus, wenn Ermittlungsbehörden bei Tatverdacht nicht rechtzeitig einschreiten, um den Eintritt des Taterfolgs zu verhindern.[896] Ausnahmsweise kann allerdings zugunsten des Täters zu berücksichtigen sein, wenn Ermittlungsbehörden einen über bloße Mitursächlichkeit hinausgehenden konkreten Einfluss auf die Tatausführung nehmen[897] oder die Umstände ein Einschreiten der Finanz- und Ermittlungsbehörden unabweisbar geboten hätten.[898]

Steuerstrafrecht

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