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a) Strafrechtliche Nebenfolgen

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§ 375 AO regelt spezielle Nebenfolgen für steuerstrafrechtliche Taten: die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach § 375 Abs. 1 sowie die Einziehung nach § 375 Abs. 2 (s. dazu Kommentierung zu § 375). § 396 Abs. 2 erlaubt daneben die Verhängung anderer Nebenfolgen des allgemeinen Strafrechts, für die die AO keine eigenen Strafvorschriften enthält. Verschiedene strafrechtlich vorgesehene Nebenfolgen, wie die Verhängung eines Fahrverbotes und Maßnahmen der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB), kommen bei der Steuerhinterziehung nicht oder allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, so dass darauf hier nicht eingegangen wird.

Steuerstrafrecht

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