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c) Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers

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§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 nennt als Regelbeispiel für das Vorliegen eines besonders schweren Falles das Ausnutzen der Mithilfe eines Amtsträgers, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht. Zum Begriff des Amtsträgers s. Rn. 326 ff. Der Amtsträger muss seine Befugnisse oder seine Stellung missbrauchen. Mit dieser Gegenüberstellung werden sowohl Handlungen erfasst, die der Amtsträger im Rahmen seiner Befugnisse, also innerhalb seiner Zuständigkeit vornimmt, als auch solche, die er durch Ausnutzen seiner Stellung – unter Umgehung von Zuständigkeiten und Verboten – begeht (s. auch Rn. 330).[829] Für ein Ausnutzen muss sich der Täter darüber bewusst sein, dass der Amtsträger seine Befugnisse oder Stellung missbraucht.[830] Aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung der Amtsträger mitwirkt, spielt keine Rolle. Insb. ist nicht Voraussetzung, dass der Täter den Amtsträger anstiftet.

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In der Rspr. ist verschiedentlich klargestellt worden, dass auch bei Mithilfe eines Amtsträgers zur Beurteilung der besonderen Schwere der Tat die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen sind, mit der Folge, dass bei geringen Hinterziehungsbeträgen ein besonders schwerer Fall verneint worden ist.[831]

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Eine Korruptionshandlung, insb. in Form einer Bestechung gem. § 334 StGB, kann neben der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 tateinheitlich begangen werden.

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